Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber H1___ und H2___ gemäss Darlehensvertrag vom 25. November 2009 (CHF 20‘000.00) bei B___ verbleibt. Weiter hat die Klägerin dem Beklagten innert sechs Monaten nach Vollstreckbarkeit einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 30‘000.00 zu bezahlen. Zur Sicherstellung dieses Ausgleichsbetrages wird auf dem Grundstück Nr. XXX, Grundbuch F___, zu Gunsten des Beklagten eine Grundpfandverschreibung im Betrage von CHF 30‘000.00 im 55 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 205 ZGB.