Seite 50 3.4.5 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist hinsichtlich des Bestandes des Vermögens der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, hier somit der 3. April 2013, massgebend. Demzufolge können die ausstehenden Unterhaltsbeiträge, die nach dem Stichtag entstanden sind, in der Vorschlagsrechnung nicht berücksichtigt werden.