Nach Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Dazu gehören auch Unterhaltsschulden52. Absatz 1 und 3 von Art. 205 ZGB enthalten jedoch nur Anweisungen; besondere Rechtsfolgen sehen sie nicht vor. Insbesondere darf ihnen keine eherechtliche Sonderregel über die Fälligkeit von Schulden entnommen werden. Vielmehr richtet sich die Fälligkeit grundsätzlich nach den ordentlichen Vorschriften über das Rechtsverhältnis, das der Schuld zugrunde liegt53. Fraglich ist, ob Abs. 1 und 3 von Art. 205 ZGB auch prozessrechtliche Bedeutung zukommt.