205 Abs. 3 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingebracht werden. Dies diene einerseits der Prozessökonomie, andererseits werde damit den Interessen von in Scheidung lebenden Ehegatten Rechnung getragen, in einem Verfahren alle gegenseitigen Ansprüche beurteilen zu lassen. Das Begehren der Klägerin sei daher gutzuheissen. 51 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 211 ZGB.