3.4.1 Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts verlangt die Klägerin weiter, es sei ihr Anspruch gegenüber dem Beklagten für aufgelaufene Unterhaltsbeiträge per 2. Juni 2014 im Betrag von CHF 12‘910.00 festzustellen. In Anwendung von Art. 205 Abs. 3 ZGB seien eherechtliche Schulden wie zum Beispiel Unterhaltsschulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bereinigen. Hinsichtlich des Bestandes des Vermögens sei der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausschlaggebend.