RA AA___ behauptet zwar latent hohe Grundstückgewinnsteuern, verlangt jedoch deren Berücksichtigung nicht, sondern erwähnt im Gegenteil die Bereitschaft der Klägerin, die Liegenschaft trotz der hohen latenten Belastung gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden zu übernehmen. Allerdings will er im Gegenzug dafür keine Entschädigung an den Beklagten leisten (O1Z 15 1, act. B 1, S. 4 und 13 ff.). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 2 ZPO) braucht eine allfällige latente Steuerbelastung somit nicht beachtet zu werden.