3.3.5 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend für die Berechnung der güterrechtlichen Forderungen ist der Netto-Verkehrswert. Bei der Veräusserung eines Vermögenswertes sind laufende Gebühren, Abgaben und Steuerlasten wie beispielsweise Handänderungsgebühren, Grundstückgewinnsteuern oder Steuern und AHV-Beiträge bei Privatentnahmen aus Geschäftsvermögen in Abzug zu bringen. Das gleiche gilt