Tatsache ist, dass die Vorinstanz eigentlich den Hauptantrag des Beklagten, nämlich die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin unter gleichzeitiger Übernahme der Schulden, geschützt hat. Das Kantonsgericht hat auch die Darlehensschuld gegenüber den Eltern des Beklagten nicht der Klägerin zugerechnet, sondern diese beim Beklagten belassen (was vom Obergericht gleich gehandhabt wird, vgl. E. 3.2.5). Aus den Akten ergibt sich nun nicht, dass der Beklagte für diesen Fall eine Schätzung der Liegenschaft verlangt resp. einen höheren Wert der Liegenschaft als die investierten Mittel behauptet oder zum Beweis verstellt hätte.