3.3.4 Aus den Ausführungen von RA BB___ geht nicht hervor, in welchem Zusammenhang er die Bestimmung des Handelswertes verlangt hat: Im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Zuweisung zu Alleineigentum an die Klägerin oder den Eventualanträgen der Veräusserung der Liegenschaft unter den Ehegatten resp. unter Dritten. Tatsache ist, dass die Vorinstanz eigentlich den Hauptantrag des Beklagten, nämlich die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin unter gleichzeitiger Übernahme der Schulden, geschützt hat.