3.3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wehrte der Beklagte sich dagegen, dass die Schuld gegenüber seinen Eltern (Darlehen über CHF 20‘000.00) auf die Ehefrau übertragen werde (K3Z 13 17, act. 102/1, S. 4). RA BB___ bemerkte im 2. Vortrag (K3Z 13 17, act. 102/1, S. 10), dass die Bestimmung des Handelswertes fehle; falls dieser für die Zuteilung relevant sei, werde eine Schätzung der Liegenschaft beantragt; die Zuweisung von Miteigentum sei nur möglich bei einer Einigung der Parteien oder wenn der Handelswert bekannt sei.