Der Beklagte lässt vorbringen (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5 f.), die Klägerin habe sich aufgrund der Verhandlungsmaxime ihre eigenen Anträge und Ausführungen vor dem Kantonsgericht entgegenhalten zu lassen. Dort sei sie mit einem Marktwert der Liegenschaft und folglich einem Wert für den hälftigen Miteigentumsanteil von CHF 327‘500.00 einverstanden gewesen. So oder so ändere sich im Ergebnis nichts zugunsten der Klägerin: Vor dem Kantonsgericht habe der Beklagte eine Handelswertschätzung verlangt.