Seite 46 Tatsächlich seien seitens der Klägerin bedeutend mehr Mittel investiert worden (CHF 30‘000.00 liquide Mittel in Ehe eingebracht und CHF 5‘000.00 aus einer Schenkung der Eltern). Resultierten kein Mehrwert und kein Vorschlag, fehle es an der Voraussetzung für eine weitere Entschädigung. […] Wenn die Klägerin richtigerweise zu keiner Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet werde, entfalle auch die Sicherstellung eines Ausgleichsbetrages mittels der Eintragung einer Grundpfandverschreibung.