3.3.2 Die Klägerin wehrt sich gegen eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht (O1Z 15 1, act. B 1, S. 12), und lässt geltend machen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 13), bezüglich der gemeinsam erworbenen Liegenschaft sei vom amtlichen Verkehrswert von CHF 571‘000.00 und nicht von einem maximalen Marktwert von CHF 655‘000.00 - in der Höhe der auf der Liegenschaft lastenden Schulden - auszugehen. Der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, einen höheren Marktwert zu behaupten, was er jedoch nicht getan habe.