Zudem sei der vom Beklagten geltend gemachte investierte Erbvorbezug zu berücksichtigen. Insgesamt hätten die Parteien demnach CHF 675‘000.00 in ihre Liegenschaft investiert, wobei der Beklagte CHF 40‘000.00 (Erbvorbezug und Darlehen gegenüber seinen Eltern) mehr und in der Folge im Umfang von CHF 20‘000.00 in den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin investiert habe. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB stehe dem Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mindestens der ursprünglich in den Miteigentumsanteil der Klägerin investierte Betrag von CHF 20‘000.00 zu. Einen Mehrwert habe er nicht geltend gemacht.