3.3.1 Die Vorinstanz hielt weiter fest (O1Z 15 1, act. B 2, E. 9.4 und 9.6, S. 51 ff.), mit der ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft an sie übernehme die Klägerin die auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten lastenden Schulden gegenüber der Appenzeller Kantonalbank (1/2 voll belehnte Grundpfandschuld = CHF 267‘500.00) sowie gegenüber G1___ und G2___ (1/2 Darlehensschuld = CHF 50‘000.00). Gesamthaft übernehme A___ somit Schulden von CHF 317‘500.00. Die Entschädigung des Beklagten entspreche seiner Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft. Da der Wert des hälftigen