Gegenstand der Schuldübernahme ist lediglich die übernommene Schuld, dagegen nicht das Vertragsverhältnis als Gesamtes, das sich aus mehreren Rechten und Pflichten zusammensetzt und zwischen den bisherigen Vertragsparteien fortbesteht. Die Übertragung des gesamten Vertrages (Vertragsübernahme genannt) ist von gewissen Ausnahmen abgesehen, im OR nicht 46 RUDOLF TSCHÄNI, Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 176 OR.