Ohne Zustimmung beider Ehegatten und des Gläubigers seien Verschiebungen nicht möglich. Folglich bleibe die Darlehensschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern bei ihm und könne auch nicht durch Übernahme der Klägerin zur Tilgung der Ausgleichsforderung verwendet werden. 3.2.4 Im Recht liegen folgende Bestätigungen (O1Z 15 1, act. B 3/3 vom 27. Mai 2014 resp. 31. Januar 2015, vgl. auch K3Z 13 17, act. 103/4 vom 27. Mai 2014): „Darlehen Bestätigung der Eltern von B___, dass