3.2.3 Der Beklagte lässt ausführen (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5 f.), ein Darlehen sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein solches lasse sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Schuldübernahme noch durch Abtretung übertragen. Es bedürfe hierfür einer sogenannten Vertragsübernahme, der beide Seiten des Darlehensvertrages, also gerade auch der Darlehensnehmer, zustimmen müssten. Schulden blieben im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich bei demjenigen Ehegatten, den sie beträfen. Ohne Zustimmung beider Ehegatten und des Gläubigers seien Verschiebungen nicht möglich.