3.2.2 Die Klägerin lässt geltend machen (O1Z 15 1, act. B 1, S. 13 f.), auch wenn sie für die Darlehensschuld der Eltern des Beklagten von CHF 20‘000.00 nicht Schuldnerin sei, habe sie sich für eine ausgewogene Lösung in der Familie zur Übernahme sämtlicher Schulden verpflichtet. Das Kantonsgericht führe in seinem Urteil aus, der Nachweis, dass B___ aus der Haftung entlassen werde, sei nicht erbracht worden. Aus der Bestätigung der Eltern H1___/H2___ werde lediglich zitiert, dass „sie auf ihre Darlehensforderung aus dem