An dieser Stelle sei nochmals zu verdeutlichen, dass es sich beim Darlehen nicht um eine solidarisch eingegangene Schuld der Klägerin und des Beklagten handle, sondern um eine Alleinschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern. Mit dem von der Klägerin eingereichten Schreiben, in welchem die Eltern des Beklagten bestätigen würden, „dass sie auf ihre Darlehensforderung aus dem Darlehen an ihren Sohn B___ in der Höhe von CHF 20‘000.00, […], gegenüber A___ verzichten, […]“, sei der Nachweis, dass der Beklagte aus der Haftung entlassen werde, nicht erbracht worden, weshalb der von der Klägerin beantragten Schuldübernahme