3.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 9.4, S. 53), betreffend das Darlehen des Beklagten gegenüber seinen Eltern, H1___ und H2___, liege ein von der Klägerin eingereichtes Schreiben vor. An dieser Stelle sei nochmals zu verdeutlichen, dass es sich beim Darlehen nicht um eine solidarisch eingegangene Schuld der Klägerin und des Beklagten handle, sondern um eine Alleinschuld des Beklagten gegenüber seinen Eltern.