Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin, deren Übernahme der Grundpfandschulden von CHF 535‘000.00 gegenüber der Appenzeller Kantonalbank und der Darlehensschuld von CHF 100‘000.00 gegenüber ihren Eltern, G1___ und G2___, sowie die Saldoklausel nicht angefochten worden. Hingegen sind im Berufungsverfahren die Zuordnung der Darlehensschuld gegenüber H1___ und H2___ (Dispositiv Ziff. 9 lit. d), die Ausgleichszahlung aus Güterrecht (Dispositiv Ziff.