2.4 Der Beklagte war bei der Heirat im April 2001 gerade 25 Jahre alt und verfügte daher zu jenem Zeitpunkt nicht über ein Pensionskassenguthaben. Per Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. dem 1. Februar 2015, betrug seine zu teilende Austrittsleistung CHF 79‘329.15 (O1Z 15 1, act. B 10). Die Klägerin verfügte bei der Heirat ebenfalls noch nicht über ein Pensionskassenguthaben. Mit (Wieder-) Aufnahme der Erwerbstätigkeit äufnete sie ein Guthaben in der 2. Säule. Dieses belief sich per 1. Februar 2015 auf CHF 2‘300.85 (O1Z 15 1, act. B 16).