2.3 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ehedauer ergibt sich entsprechend der gesetzlichen Definition aus dem Datum der Eheschliessung und dem Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils45.