Seite 40 lässt sie anführen, bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Vorsorge sei auf die gesamte Ehedauer abzustellen. Der Beklagte lässt vortragen, die Klägerin habe zwar grundsätzlich Recht, indes erweise es sich fast immer als nicht praktikabel und nicht durchsetzbar, dass eine erste Instanz eine punktgenaue Berechnung auf den Scheidungszeitpunkt vorlegen könne. Man müsse sich daher praxisgemäss mit Annäherungen oder mit Werten zu leicht früheren Stichtagen begnügen.