Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Ein Mündigenunterhalt unmündiger Kinder kann, bei absehbar die Mündigkeit überdauernder Ausbildung, bereits im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden44.