B 1, S. 6). Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihm aufgrund seiner Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge über CHF 750.00 zugemutet werden können (O1Z 15 1, act. B 21, S. 3). Der Bedarf des Kindes wird gemäss langjähriger Praxis der ausserrhodischen Gerichte anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes bestimmt. Massgebend ist die per 1. Januar 2016 aktualisierte Tabelle, bei welcher der Wohnanteil, aufgrund der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wesentlich tiefer liegenden Wohnkosten, um 30 % reduziert wird43.