Davon wurden die Familienzulagen von je CHF 200.00 sowie die Krankenkassenprämienverbilligung von je CHF 67.00 in Abzug gebracht. Auf CHF 50.00 gerundet resultierte so ein Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 bis zum 12. Altersjahr und ein solcher von CHF 950.00 ab dem 13. Altersjahr. Weil der Beklagte