Seite 36 Wie beim Beklagten ist auch bei der Klägerin bei den vorliegenden knappen finanziellen Mitteln gemäss Praxis des Bundesgerichts37 kein Betrag für die Steuern einzusetzen. Weitere Bedarfspositionen wurden im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. 1.4.6 Übersicht An dieser Stelle ist auf die Korrektur bezüglich der Krankenkassenprämien im Jahr 2015 hinzuweisen (E. 1.3.7). Zusammenfassend präsentiert sich die Leistungsfähigkeit der Klägerin wie folgt: