Seite 35 Wie dem Beklagten ist auch der Klägerin für die Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung praxisgemäss ein monatlicher Betrag von CHF 30.00 zuzugestehen. Mehrkosten Verpflegung und Arbeitsweg Zu diesen Bedarfspositionen hat sich die Klägerin vor der ersten Instanz nicht geäussert und das Kantonsgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass ihr in diesem Zusammenhang keine massgeblichen Auslagen entstehen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.2, S. 33).