15 5 wurde als act. B 22 zu den Akten des Berufungsverfahrens O1Z 15 1 genommen und im Rahmen der umfassenden Akteneinsicht am 28. Januar (recte: Dezember 2015) auch dem Rechtsvertreter des Beklagten zugeschickt (O1Z 15 1, act. B 31). Einen Grund, nicht auf diese Unterlagen abzustellen, besteht somit nicht.