2015 betrug die Prämienverbilligung CHF 1‘113.00 (O1Z 15 1, act. B 33/6). Die monatliche Prämie belief sich auf CHF 264.00 (O1Z 15 1, act. B 22). Dies ergibt für A___ eine Belastung von CHF 171.00 pro Monat. Diesbezüglich beanstandet der Beklagte, dass die Prämie 2015 für die obligatorische Grundversicherung sich aus den Akten des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergibt, in das er keine Einsicht erhalten habe. Dies trifft nicht zu. Das Dossier unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin mit der Verfahrens-Nr. ERZ 15 5 wurde als act.