B 1, S. 10). Der Beklagte bringt vor, dass die Klägerin einen höheren Bedarf nicht mit dem Hinweis auf Akten aus dem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege darlegen könne, da er in jene Akten keine Einsicht gehabt habe (O1Z 15 1, act. B 21, S. 4). Für das Jahr 2014 ist von einer monatlichen Prämie für die Grundversicherung von rund CHF 250.00 auszugehen. Nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 1‘819.20 verbleibt ein durch die Klägerin zu tragender Aufwand von CHF 100.00 pro Monat.