Da bei den Kindern praxisgemäss die übliche Tabelle des Kantonsgerichts „Bedarf nach Zürcher Tabelle mit Reduktion auf Wohnanteil und nach Einkommen“35 zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.5), ist bei den Wohnkosten der Klägerin ein entsprechender Abzug zu machen. Dieser beträgt in der hier massgebenden mittleren Einkommenskategorie je nach Alter der Kinder CHF 184.00 resp. CHF 172.00 pro Kind und Monat. Angemessen erscheint somit eine monatliche Reduktion von zunächst CHF 540.00 (2 x CHF 184.00, 1 x CHF 172.00) und ab Setpember 2015 (D___ ist dann 13 Jahre alt) von CHF 528.00 (1 x CHF 184.00, 2 x CHF 172.00).