Auf den ersten Blick erscheinen die Wohnkosten der Klägerin gemessen an den finanziellen Verhältnisse der Parteien als hoch. Sie setzen sich aus den Hypothekarsowie den Nebenkosten zusammen (O1Z 15 1, act. B 33/4 und 5). Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt, ist im Kinderunterhalt auch ein Anteil an den Wohnkosten enthalten. Da bei den Kindern praxisgemäss die übliche Tabelle des Kantonsgerichts „Bedarf nach Zürcher Tabelle mit Reduktion auf Wohnanteil und nach Einkommen“35 zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.5), ist bei den Wohnkosten der Klägerin ein entsprechender Abzug zu machen.