Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Erwerbstätigkeit der Klägerin in der oben erwähnten Zeitspanne zwar als überobligatorisch32. Die knappen finanziellen Verhältnisse sprechen jedoch für eine Anrechnung der erzielten Einkünfte; dies umso mehr, als die Klägerin selbst dagegen nicht opponiert.