Eine teilweise Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % bis 50 % wird als zumutbar erachtet, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr zurückgelegt hat23, wobei bei mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren in der Regel auch eine Teilzeiterwerbstätigkeit nicht zumutbar sein dürfte24. Diese Richtlinien stellen jedoch keine starren Regeln dar, ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig25. Es ist die Gesamtbelastung zu berücksichtigen26.