1.4 Leistungsfähigkeit von A___ 1.4.1 Erwägungen Kantonsgericht sowie Standpunkte der Parteien Die Vorinstanz hat erwogen (O1Z 15 1, act. B 2, E. 5.4.1, S. 29 f.), die Klägerin sei im Trennungszeitpunkt 33 und die jüngste Tochter, E___, rund 4 1/2 Jahre alt gewesen. Mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit habe sie rund CHF 1‘000.00 verdient. Aufgrund des Alters der jüngsten Tochter wäre der Klägerin grundsätzlich noch keine Erwerbstätigkeit zuzumuten und anzurechnen. Indessen habe sich das Familienleben der Klägerin und der Kinder mit dem 25 %-Pensum eingependelt.