1.3.7 Fazit Hier ist vorauszuschicken, dass in den nachstehenden Übersichtstabellen (vgl. E. 1.3.7, 1.4.6 und 4.4) die Krankenkassenprämien für B___ und A___ für das Jahr 2015 irrtümlich verwechselt wurden (beim Beklagten wurden anstatt CHF 139.00 CHF 171.00 eingesetzt und bei der Klägerin anstatt CHF 171.00 CHF 139.00). Praxisgemäss wird dieses Versehen in der begründeten Ausfertigung des Urteils korrigiert (Art. 334 ZPO) und die Unterhaltsbeiträge resp. Mankobeträge bei der Klägerin in E. 4.4 und 4.7 des begründeten Urteils resp. Ziffer 3 des Urteilsdispositives entsprechend angepasst.