Nachdem die Wahrnehmung regelmässiger Besuche zwischen dem Vater und den drei Töchtern offenbar längere Zeit schwierig war (O1Z 15 1, act. B 2, E. 4.3, S. 16 ff.), ist es wichtig, dass der Kontakt, der nun offenbar wieder angelaufen ist, beibehalten werden kann. Es versteht sich sodann von selbst, dass die Besuche der Kinder Kosten zur Folge haben. Um die Besuche aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse nicht zu gefährden, hält das Obergericht es für angebracht, dem Beklagten hierfür einen pauschalen Betrag pro Monat zuzugestehen.