Vielmehr sind von der Gesamtmiete die Wohnkostenanteile der Kinder von R___ in Höhe von je CHF 172.00, total also CHF 344.00, abzuziehen (mangels anderer Grundlagen wird auf die Bedarfs-Tabelle des Kantonsgerichts10 abgestellt, was angesichts der vergleichbaren Verhältnisse in Appenzell Ausserrhoden und im Thurgau gerechtfertigt erscheint) und der verbleibende Betrag unter den Konkubinatspartnern aufzuteilen. Dies ergibt für B___ somit anrechenbare Wohnkosten von CHF 1'128.00 pro Monat (CHF 2‘600.00 ./. CHF 344.00 = CHF 2‘256.00 : 2).