Der Beklagte wohnte von Oktober 2013 bis März 2016 in Q___ mit R___ zusammen. Seit 1. April 2016 lebt er alleine in S___ (K3Z 13 17, act. 60/3/6 und O1Z 15 2, act. B 32, B 40 und B 41/7). Nach dem oben Gesagten ist somit bis 31. März 2016 ein Grundbetrag von CHF 850.00 und ab 1. April 2016 ein solcher von CHF 1‘200.00 einzusetzen. Dem berechtigten Anliegen des Beklagten betreffend die Kosten, welche durch Besuche von seinen Töchtern anfallen, wird mit einem separaten Zuschlag Rechnung getragen (vgl. unten).