Seite 23 Der Beklagte verlangt das Einsetzen des Grundbetrages in der vollen Höhe von CHF 1‘200.00 mit der Begründung, dass er mit dem hälftigen Ehegattengrundbetrag das Besuchsrecht mit seinen Töchtern nicht wahrnehmen könne, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen werde (O1Z 15 2, act. B 1, S. 7). Die Klägerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert.