Zusammenfassend gelangt das Obergericht somit zum Schluss, dass B___, seine Erwerbsmöglichkeiten - soweit zumutbar - mit der Ausdehnung des Pensums auf 100 % per 1. Januar 2016 zurzeit und in der für die Beurteilung relevanten Zeitspanne genügend ausschöpft. 1.3.6 Bedarf von B___ Um die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln, ist seinem Einkommen sein Bedarf gegenüberzustellen. Ausgangspunkt für die Bedarfsrechnung ist die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG7.