B 18 und B 20). Die Vorteile einer etwas höheren Entlöhnung für höher qualifizierte Arbeiten ohne Führungsaufgaben vermögen das Risiko eines erneuten Scheiterns resp. einer Dekompensation nach Meinung des Gerichts nicht aufzuwiegen und eine solche Tätigkeit ist dem Beklagten demzufolge auch nicht zuzumuten. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen, wie sie die Rechtsvertreter der Parteien beantragt haben (O1Z 15 1, act. B 29, S. 3, O2Z 15 2, act. B 1, S. 5 und B 15, S. 8).