B 25, S. 42). Kommt hinzu, dass der materielle Zugewinn bei solchen Tätigkeiten nur unwesentlich und zum Teil mit einem erheblichen Schulungsbedarf verbunden wäre, was gleichzeitig auch wieder eine Belastung darstellen würde (a.a.O). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen mit weiteren Abklärungen, welche das Obergericht vor Erteilung des Gutachtensauftrages beim Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden getätigt hat (O1Z 15 1, act. B 18 und B 20).