Nach Meinung des Obergerichts ist dies nicht der Fall: Aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters, Dr. med. I___, ergibt sich, dass Leitungsfunktionen für B___ aufgrund seiner Charakterbeschaffenheit nicht geeignet sind und das Risiko hoch wäre, dass er unter führungstypischen Konfliktbedingungen wieder einen Rückfall erleiden könnte (O1Z 15 2, act. B 25, S. 41). Das Gericht teilt auch die 6 BGE 128 III 4, E. 4a.