1.3 Leistungsfähigkeit von B___ 1.3.1 Ausgangslage Aufgrund der Akten kann nicht daran gezweifelt werden, dass B___ im Herbst/Winter 2013/2014 mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, welche eine Kündigung der früher inne gehabten Position als Leiter des Pflegedienstes im Wohn- und Pflegeheim P___ in Q___ zur Folge hatten (K3Z 13 17, act. 102/2, S. 8; O1Z 15 2, act. B 4/1-4). Seit April 2014 ist der Beklagte bei seiner aktuellen Arbeitgeberin, der Klinik N___, tätig. Dort war er zunächst als stellvertretender Stationsleiter in einem 90 %-Pensum angestellt (O1Z 15 1, act.