Mit Blick auf eine allfällige Beschwerde in Zivilsachen ist festzuhalten, dass es vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geht, und der Streitwert - in Berücksichtigung der Rechtsbegehren der Parteien - die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 um ein Vielfaches übersteigt. II. Materielles 1. Kinderunterhalt 1.1 Entscheid der Vorinstanz