Der Rechtsvertreter des Beklagten macht geltend, das von der Klägerin mit der Berufungserklärung eingereichte act. 3 (Zusatzerklärung der Eltern H1___/H2___ vom 31. Januar 2016, O1Z 15 1, act. B 3/3) stelle ein verspätetes Novum dar, das in Anwendung von Art. 229 ZPO nicht beachtet werden könne (O1Z 15 1, act. B 21, S. 5). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).